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Pfändungsschutz für Landwirte

Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht soweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. Die Pfändung soll von vornherein unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen
(§ 851 a ZPO; wegen Kostentragen s § 788 Abs. 3 ZPO).

Entnommen aus "Über den Umgang mit Schulden"; Peter David